Die EU darf tätig werden, wenn es für ihre Ziele notwendig ist, aber eine ausdrückliche Rechtsgrundlage fehlt.
Artikel 352 (Flexibilitätsklausel) dient dann als zusätzliche Rechtsgrundlage..
Die EU darf tätig werden, wenn es für ihre Ziele notwendig ist, aber eine ausdrückliche Rechtsgrundlage fehlt.
Artikel 352 (Flexibilitätsklausel) dient dann als zusätzliche Rechtsgrundlage..