Die Dienstleistungsrichtlinie von 2006 regelt, wie Selbstständige und Unternehmen innerhalb der EU tätig werden dürfen.
Vorher gab es zahlreiche Hemmnisse: Touristenbusse durften beispielsweise nur einheimische Reiseführer begleiten.
Seit 2006 gilt: Wer im Heimatland ordnungsgemäß ein Gewerbe ausübt, darf seine Dienstleistung auch innerhalb der EU anbieten, ohne dort eine Niederlassung zu gründen.
Ziellandprinzip
Zu beachten sind die Bestimmungen des Landes, in dem die Leistung erbracht wird – unter anderem Mindestlöhne, Tarifverträge, Arbeitszeitregeln und Bauvorschriften. Auch das Vertragsrecht richtet sich danach: Ein deutscher Kunde kann sich gegenüber einer tschechischen Handwerksfirma auf deutsches Recht berufen.
Ausnahmen gelten unter anderem für das Gesundheitswesen und soziale Dienste wie Kinderbetreuung und Altenpflege.
Herkunftslandprinzip
Ursprünglich war das Herkunftslandprinzip vorgesehen: Der Anbieter hätte sich nur nach dem Recht seines Heimatlandes richten müssen. Das wäre für Unternehmen einfacher, würde aber ermöglichen, Standards des Ziellandes zu unterlaufen – Stichwort Lohndumping. Das Ziellandprinzip schützt dagegen die Bedingungen vor Ort, verursacht aber mehr Bürokratie. Es greift damit direkt auf die Mindeststandards des Ziellandes zurück.